Satzung

§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ferkelerzeugergemeinschaft Coppenbrügge w.V.“ Kurz: FEG
Der Sitz befindet sich in Hameln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Rechtsfähigkeit
Der Verein erwirbt seine Rechtsfähigkeit durch Verleihung gemäß § 22 BGB.

§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:

  1. die Erzeugung von Qualitätsferkeln in den Mitgliedsbetrieben nach gemeinsamen Richtlinien zu fördern und auszurichten;
  2. die so erzeugten Ferkel nach einheitlichen Richtlinien zum Verkauf anzubieten; falls das Ferkelaufkommen der Mitglieder nicht ausreicht, können bis zu 25 % des Umsatzes von Nichtmitgliedern gekauft werden;
  3. den Verkauf und die Abrechnung der Ferkel vorzunehmen;
  4.  die Zuchtschweine der Mitglieder zu verkaufen oder für Rechnung der Mitglieder zu kaufen und abzurechnen.
Die Erzeugergemeinschaft bietet die Erzeugnisse der Mitglieder als Eigenhändlerin zum Verkauf an. Sofern ein Verkauf von einem Mitglied selbst durchgeführt wird, verkauft dieses Mitglied im Namen und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines Ferkelerzeugerbetriebes (mit Inhaber ist neben einer natürlichen Person auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR) oder juristische Person gemeint) werden, sofern der Inhaber des Betriebes Mitglied im Qualitäts Schweineerzeuger- Ring Coppenbrügge e.V. ist.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, sofern der Vorstand den Antrag annimmt. Lehnt der Vorstand die Annahme des Antrags ab, kann ein erneuter Antrag auf Aufnahme an die Mitgliederversammlung gestellt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder Auflösung. Der Austritt ist frühestens zum Endes des dritten vollen Geschäftsjahres der Mitgliedschaft möglich; danach zum Ende des Geschäftsjahres.
Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 12 Monaten zu erklären. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Betriebsaufgabe oder Auflösung; bei Tod jedoch nur, sofern der Erbe innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme vom Todesfall kündigt. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied die satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt oder den Verein schädigt. Zuvor ist das Mitglied vom Vorstand zu hören.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins bleiben bestehen; Verbindlichkeiten sowie Beitragsverpflichtungen sind zu erfüllen; ein Anspruch auf eventuelles Vermögen des Vereins besteht nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Interessen im Rahmen dieser Satzung.  Sie sind verpflichtet, die Satzung und die sich daraus ergebenden Beschlüsse der Organe zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

  1. die beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten;
  2. die gesamte zum Verkauf bestimmte Produktion nach den von der Erzeugergemeinschaft beschlossenen gemeinsamen Verkaufsregeln durch die Erzeugergemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen;
  3. die festgesetzten Beiträge zu leisten;
  4. die Überwachung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu dulden;
  5. die vereinbarten und vom Vorstand festgesetzten Vertragsstrafen bei schuldhaftem Handeln zu bezahlen;
  6. die Maßnahmen zur Überwachung der Erzeugung und Qualitätsregeln zu dulden, die durch den Qualitäts-Schweineerzeuger-Ring Coppenbrügge e.V. vorgenommen wird.
  7. Die Mitgliedschaft in einer anderen Ferkelerzeugergemeinschaft ist satzungsgemäß ausgeschlossen.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen durch den Vorstand. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1.  die Wahl des Vorstandes;
  2.  die Entgegennahme der Jahresrechnung mit Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichtes, des Prüfungsberichtes und ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes;
  3. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern auf entsprechenden Antrag;
  4. die Beschlussfassung über Rechte der Mitglieder zur Förderung ihrer Interessen im Rahmen dieser Satzung;
  5. die Beschlussfassung über die gemeinsamen Erzeugungs-, Qualitäts- und Verkaufsbestimmungen;
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die jeweils von der Verleihungsbehörde genehmigt werden müssen;
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. die Beschlussfassung über Befreiung von der Andienungspflicht gemäß § 6 Ziff. 2 der Satzung.
Beschlüsse zu Ziff. 1 bis 3 werden mit einfacher Mehrheit, zu Ziff. 4 bis Ende mit Zwei-Drittel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung vom Vorstandsvorsitzenden festzustellen.
Eine Vertretung ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen; auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist mit Stimmzetteln geheim abzustimmen.
Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzender), dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung weisungsgebunden.
Jeweils nach Ablauf eines Tätigkeitsjahres scheidet ein Vorstandsmitglied aus. Ist über die Person des ausscheidenden Vorstandsmitglieds keine Einigung zu erzielen, scheidet das an Lebensjahren älteste Mitglied aus. Die Neuwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen erfolgt die Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds auf 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes des Qualitäts- Schweineerzeuger- Ring Coppenbrügge e.V. sollen auch Mitglieder des Vorstands der Ferkelerzeugergemeinschaft Coppenbrügge w.V. sein.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand bestellt und entlässt einen Geschäftsführer.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  1. die Vorbereitung einer Geschäftsordnung sowie die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung;
  2. die Aufstellung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichtes; diese Unterlagen und die notwendigen Bücher und Belege sind jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbare Einrichtung zu prüfen;
  3. die Herstellung und Pflege von Kontakten mit Abnehmern von Qualitätsferkeln;
  4. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten der Mitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der erste Vorsitzende einberuft und leitet. Die Ladungsfrist für die Sitzung beträgt mindestens 8 Tage.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand hat das Protokoll zu genehmigen.


 § 11 Der Geschäftsführer
Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Die Vertretungsmacht als Geschäftsführer erstreckt sich auf die gewöhnlich vorzunehmenden Geschäfte der allgemeinen Verwaltung des Vereins. Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere die auch dem Vorstand obliegenden Aufgaben § 10 Ziff. 1 bis 4.
Zusätzlich obliegen ihm die Rechnungs- und Kassenführung, die Erstellung des Haushaltsvoranschlages, die Festsetzung der jeweiligen Ferkelpreise und die Anfertigung der Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 12 Bekanntmachung
Bekanntmachungspflichtige Sachverhalte werden in der Hannoverschen Land- und Forstwirtschaftlichen Zeitung– Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen veröffentlicht und der staatlichen Verleihungsbehörde mitgeteilt.

§ 13 Kapitalstock
Der Mindestkapitalstock der Ferkelerzeugergemeinschaft Coppenbrügge w.V. beträgt 25.000,00 €. Er ist durch die Mitglieder aufzubringen. Einzahlung erfolgt auf das Vereinskonto. Der Mindestkapitalstock ist auf einem Anlagekonto einer mündelsicheren Bank oder Sparkasse verzinslich zu halten.

§ 14 Auflösung
Eine Auflösung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; verbleibendes Vermögen fällt an den Qualitäts- Schweineerzeuger-Ring Coppenbrügge e.V..
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschließt eine zweite innerhalb von vier Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Hameln, 08.03.2013