Der Verein führt den Namen „Qualitäts-Schweineerzeuger-Ring Coppenbrügge e.V.“,
kurz: QRC
Der Sitz des Vereins ist in Hameln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein dient der Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von marktfähigen Ferkeln und deren Lieferung an Mastbetriebe zur Produktion von Qualitätsschweinen.
Zur Erreichung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
Ausführungsbestimmungen können gesondert geregelt werden.
Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglied kann jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes werden, dessen betriebs-wirtschaftliche Verhältnisse Gewähr dafür bieten, die Ziele des Vereins zu gewährleisten und zu fördern.
Fördernde Mitgliedschaften von natürlichen und juristischen Personen sind möglich, wenn damit die Ziele des Vereins unterstützt werden.
Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsführung des
Vereins. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins anerkannt und ebenso bestehende Geschäftsordnungen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann diese Entscheidung an die Geschäftsführung delegieren.
Die Mitgliedschaft endet:
Der Austritt ist frühestens zum Ende des vollständigen zweiten Geschäftsjahres bei Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist möglich;
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand zu hören.
Der Ausschluss ist unverzüglich durch eingeschriebenen Brief dem Betroffenen
mitzuteilen.
Verbindlichkeiten und Beitragsobliegenheiten sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Jedes Mitglied hat das Recht:
Jedes Mitglied hat die Pflicht
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich erfolgen und soll die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. In der Mitglieder-versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Sie ist innerhalb der Familie oder des Betriebes übertragbar.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen (§ 11) und über die Auflösung des Vereins (§ 12) ist qualifizierte Mehrheit erforderlich.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt; er setzt sich aus drei Mästern und drei Ferkelerzeugern zusammen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Turnus von einem Jahr scheiden je ein Mäster und ein Ferkelerzeuger aus dem Vorstand aus, im Zweifel jeweils die Ältesten. Neu- oder Wiederwahl sind möglich.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis an seiner Stelle ein neues Vorstands-mitglied gewählt ist. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können jederzeit von den Vorstandsmitgliedern neu gewählt werden.
Der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter gemeinschaftlich zu unterschreiben.
Der Vorstandsvorsitzende oder in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten.
Vorstandssitzungen finden auch statt, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Die Geschäftsführer vertreten gemeinschaftlich, es kann jedoch einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsberechtigung erteilt werden Die Vertretungsmacht der Geschäftsführung erstreckt sich auf alle gewöhnlich vorkommenden Geschäfte der allgemeinen Verwaltung des Vereins. Der Geschäftsführung obliegen insbesondere:
Die Kosten des Vereins werden aus den Beiträgen der Mitglieder, aus öffentlichen Beihilfen und aus freiwilligen Zuwendungen bestritten.
Satzungsänderungen müssen vom gesamten Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt werden. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Geschäftsführer als besonderer Vertreter vornehmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann eine zweite innerhalb von 4 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen. Die Auflösung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Ein bei Auflösung eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins fällt nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kasse der Landberatung Hameln-Coppenbrügge e.V. zu und muss für die tierische Veredlung verwendet werden.
Hameln, 03.03.2017
Die Satzungsänderung im § 9 (Die Geschäftsführung) wurde am 23.08.2018 vom Vereinsregister, Amtsgericht Hannover genehmigt und eingetragen.